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   BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88   

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BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88 (https://dejure.org/1989,3030)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1989 - IV R 49/88 (https://dejure.org/1989,3030)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1989 - IV R 49/88 (https://dejure.org/1989,3030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Entnahme von Grundstücken aus den Betriebsvermögen auf den Zeitpunkt einer entsprechenden Anzeige durch den Steuerberater gegenüber dem Finanzamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Hierunter sind nur Erklärungen über die steuerliche Behandlung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts zu sehen; sie erlangen Bedeutung, wenn sie der Steuerpflichtige zur Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen macht, indem er insbesondere den Sachverhalt nunmehr verwirklicht (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520).
  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Allerdings hat der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76 (BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354) hinsichtlich der Reichsabgabenordnung (AO) ausgeführt, daß zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen eine "tatsächliche Verständigung" über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände zulässig sei, die die Beteiligten binde, wenn sie nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe.
  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Er kann mit dem FA aus der zeitnahen Veräußerung der Grundstücke abgeleitet werden (BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Die Verpachtung von bisher betrieblich genutzten Grunstücken hebt ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).
  • BFH, 01.10.1986 - I R 96/83

    Vermietung oder Verpachtung eines zuvor betrieblich genutzten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Die Verpachtung von bisher betrieblich genutzten Grunstücken hebt ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88
    Er ist vielmehr erst mit der entsprechenden Mitteilung an das Finanzamt A vom 23. Juni 1981 wirksam erklärt worden (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225; vgl. Leingärtner / Zaisch, Die Einkommenbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 588).
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Die verbindliche Zusage wirkt demgegenüber in die Zukunft; sie enthält die Verpflichtung zu einer bestimmten Behandlung eines Sachverhalts in künftigen Jahren (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 30. November 1989 IV R 49/88, BFH/NV 1991, 363; vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, und vom 3. Juli 1964 VI 78/63 S, BFHE 80, 257, BStBl III 1964, 566).
  • BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Das FA könne sich für seine Ansicht nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1989 IV R 49/88 (BFH/NV 1991, 363) berufen.

    Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die Kläger im Sinne der oben genannten Verwaltungsanweisungen (vgl. insbesondere die OFD-Verfügung vom 3. Dezember 1980, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.4) mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 1980 deutlich genug bekundet haben (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113, [BFH 01.10.1986 - I R 96/83] sowie Senatsurteile vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225; in BFH/NV 1991, 363, und in BFH/NV 1994, 87), daß die erklärte Entnahme der verpachteten Grundstücke als vollzogen zu behandeln sei.

  • BFH, 17.01.2002 - IV R 74/99

    Entnahme durch Erklärung bei ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Das habe der Kläger durch seine Erklärung vom 3. Mai 1990 getan (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88, BFH/NV 1991, 363).
  • FG Hessen, 26.06.1997 - 1 K 2331/95

    Nießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer

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  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.1995 - 3 K 1174/93

    Steuerrechtliche Problemgestaltungen wegen der Entnahme von drei Weinbergen aus

    Das von dem Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 30. November 1989, BFH/NV 1991, 363 beziehe sich auf einen nicht buchführenden 13 a-Landwirt, weshalb dieses Urteil auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Das ist jedoch nicht bereits mit der Verpachtung und auch nicht dadurch geschehen, daß die Kläger gegenüber Dritten, etwa gegenüber dem von ihnen beauftragten Gutachter, ihren Entnahmewillen äußerten ( BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88 , BFH/NV 1991, 363).

  • BFH, 14.09.1994 - I R 125/93

    Keine Aufhebung des Vorbehaltsvermerks trotz Außenprüfung

    Eine solche Vereinbarung ist im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Steuerrecht unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. BFH in BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88, BFH/NV 1991, 363).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1996 - 1 K 1466/93

    Einkommensteuer; Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

    Unstreitig gehörten sämtliche der hier in Rede stehenden Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen der Kläger bzw. zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können bei der hier während der Streitjahre vorliegenden unveränderten subjektiven Zurechnung nur durch eine ausdrückliche Entnahmehandlung, durch eine schlüssige (konkludente) Handlung oder durch einen entsprechenden Rechtsvorgang entnommen werden ( BFH-Entscheidungen vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 ; BStBl II 1.985, 395; 7. März 1985 IV R 98/82 , BFH/NV 1985, 29; 12. Dezember 1985 IV S 20/85 , BFH/NV 1986, 210; 26. November 1987 IV R 139/85 , BFH/NV 1989, 225; 30. November 1989 IV R 49/88 , BFH/NV 1991, 363; 15. April 1993 IV R 12/91 , BFH/NV 1994, 87).

    Die Verpachtung des Grundstücks Nr. 1 "ab Martini 1985" stellt keine Entnahme durch einen Rechtsvorgang dar (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1989, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 1632/97

    Einkommensteuer; Zeitpunkt der Rechtswirkung einer Grundstücksentnahme

    Das ist jedoch nicht bereits mit der Verpachtung und auch nicht dadurch geschehen, daß der Kläger gegenüber Dritten, etwa mit Eintrag der Verpachtung in der Weinbaukartei seinen Entnahmewillen geäußert hat ( BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88 , BFH/NV 1991, 363).

    Für den letztgenannten Fall vertritt der BFH die Rechtsauffassung, daß die Willensentscheidung einer Entnahme erst dann wirksam wird, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise "klar", "eindeutig" und "unmißverständlich" nach außen in Erscheinung getreten ist ( BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88 , BFH/NV 1991, 363 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 243/89
    Soweit der Steuerpflichtige keine Bücher führt und deshalb die Entnahme nicht durch eine Buchung zum Ausdruck bringen kann, muß er seinen Willensentschluß, die Verbindung des Grundstücks zum Betriebsvermögen zu lösen, auf andere Weise klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88 , BFH/NV 1991, 363).

    Dies kann, da es sich um einen Vorgang von steuerlicher Bedeutung handelt, zweckmäßig durch eine Anzeige an das Finanzamt geschehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 363).

  • BFH, 15.03.1994 - IX R 45/91

    Neben Förderzinsen zum Abbau von Bodenschätzen gezahlte Entschädigungen für

    Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bleiben verpachtete Grundstücksflächen jedoch weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn sie nicht entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 1989 IV R 49/88, BFH/NV 1991, 363; vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317, je m. w. N.).
  • BFH, 21.06.2000 - IV B 138/99

    Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

  • BFH, 18.02.2005 - IV B 57/03

    § 13a EStG; Entnahmeerklärung

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 3971/07

    Wertpapiere eines Unternehmensberaters kein notwendiges Betriebsvermögen und bei

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

  • FG München, 25.04.1996 - 8 K 4090/93
  • FG München, 19.07.2001 - 6 K 1641/00

    Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Einkommensteuer 1993

  • FG Niedersachsen, 17.10.1996 - XIV 106/94
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2000 - 6 K 295/96

    Zuordnung verpachteter und durch Einschotterung brachliegender Grundstücke zum

  • FG München, 01.04.1998 - 7 K 2060/94

    Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer (KSt); Ansprüche

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